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                                              Satzung

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Angelsportverein 1924 e. V. Ludwigshafen am Rhein". Er hat seinen Sitz in 67061 Ludwigshafen am Rhein und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

Zahlungs- und Erfüllungsort ist Ludwigshafen am Rhein.

 

§2

Zweck und Aufgabe des Vereins

 

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von nicht berufsmäßigen Fischern an seinem Sitz und dessen Umgebung mit dem vornehmlichen Ziel der Hege und Pflege eines artenreichen und gesunden Fischbestandes. In diesem Sinne werden Vereinsmitglieder laufend über geeignete Maßnahmen zum Schutze der Gewässer gegen Verschmutzung, Vergiftung und ungeeignete Wasserbauten unterrichtet, um die Lebensbedingungen der Fische und sonstigen im Wasser lebende Tiere und Pflanzen zu fördern bzw. Zu erhalten.

 

Darüber hinaus hält der Verein auch alle sonstigen Maßnahmen für unerlässlich, die den Landschaft-, Umwelt-, Tier- und Pflanzenschutz gewährleisten.

 

Der Vereinszweck wird erreicht durch ständige Aktivierung und Überwachung solcher Maßnahmen, im besonderen durch theoretische und praktische Schulung der jugendlichen Vereinsmitglieder. Für die Jugendpflege bietet ein vom Verein gepachtetes Biotop (Begütheweiher in Ludwigshafen am Rhein) beste Gelegenheit.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

 

§3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 sowie des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

a) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

    Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

    keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

b) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd

    sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

c) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher

    Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig.

 

d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes wird das

    vorhandene Vereinsvermögen dem "Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes, 67065 Ludwigshafen am Rhein e. V.", 67065 Ludwigshafen am Rhein,

    August-Heller-Strasse 12, oder dessen Rechtsnachfolger zugeführt.

 

 

§4

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

 

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) Jugendmitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

 

Mitglieder kann jede unbescholtene Person werden.

 

Zu a)   Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, den Verein bei

          der Verwirklichung seiner Ziele tatkräftig zu unterstützen.

 

Zu b)   Passive Mitglieder sind alle übrigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Zu c)   Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

          Sie sind weder stimm- noch wahlberechtigt noch wählbar. Die Jugendmitglieder werden von

          dem gewählten Jugendleiter im Verein vertreten. Jugendliche, die das 10. Lebensjahr

          vollendet haben, können als Jugendfischer aufgenommen werden.

 

Zu d)   Zum Ehrenmitglied können durch Beschluss der Vorstandschaft und Zustimmung der

          Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders

          verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind der Vereinsgerichtsbarkeit nicht unterworfen.

          Sie haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und

          sind von einer Beitragszahlung befreit.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung erworben. Die Anmeldung bedarf der durch den Verein vorgeschriebenen Form. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

 

Jugendmitglieder können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter in den Verein aufgenommen werden. Sie müssen das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die Ablehnung der Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.

 

Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung des Vereins und den Anordnungen seiner Organe.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

 

Zu b)   Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

           von 2 Monaten schriftlich beim Vorstand erfolgen.

 

Zu c)   Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vereinskassiers durch den Vorstand von der

          Mitgliederliste gestrichen werden, wenn ohne Grund der Jahresbeitrag bis spätestens 31.

          März eines jeden Geschäftsjahres nicht entrichtet ist

          Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Beitragsforderung gegenüber dem

          aus der Mitgliederliste gestrichenen Mitglied bleibt jedoch weiter bestehen.

 

Zu d)   Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

1.        gegen die Vereinssatzung oder die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder

2.        durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig wegen einer ehrenrührigen Handlung bestraft wurde oder

3.        die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat

 

Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Festsetzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit gegeben, sich persönlich vor der Vorstandschaft oder sich auch schriftlich zu rechtfertigen.

 

Der Beschluss über den Ausschluss (mit Begründung) ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschliessungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ältestenrat zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb 2 Wochen den Ältestenrat zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschliessungsbeschluss als nicht erlassen.

 

Der Ältestenrat entscheidet über die Berufung mit Zwei-Drittel-Mehrheit endgültig.

 

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen des Ausschliessungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so ist der Ausschluss rechtskräftig.

 

Der Ausschluss kann gerichtlich nicht angefochten werden.

 

Mit Wirkung der Austrittserklärung oder des Ausschliessungsbeschlusses erlöschen alle Mitgliederrechte. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein sind die im Besitz des Mitgliedes befindlichen vereinseigenen Unterlagen (Satzung, Sportfischerpass, Fischereikarte etc.) und Gegenstände (Schlüssel zu Vereinshütten etc.) an den Verein zurückzugeben.

 

Ansprüche aus dem Vereinsvermögen stehen dem Ausscheidenenden nicht zu.

 

§7

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. In dem jährlichen Vereinsbeitrag ist die Angelkartengebühr für das Vereinsgewässer "Begütheweiher" enthalten.

 

Gebühren für andere Pachtgewässer (Hafen etc.) werden gesondert erhoben.

 

Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr zu entrichten.

 

Der jährliche Vereinsbeitrag, die Aufnahmegebühr, die Platzgebühr für Bootsanlagen des Vereins, Benutzungsgebühr für Sportgeräte des Vereins u. ä. Werden in der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr bestätigt oder neu festgelegt.

 

Der Beitrag ist spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

Familienbeiträge und Beitragsermässigungen für Schüler und Studenten können auf Antrag von der Vorstandschaft gewährt werden. Mitglieder, die ihren gesetzlichen Wehr- bzw. Wehrersatzdienst ableisten, sind für die Dauer ihrer Dienstpflicht von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand gemäß §26 BGB

2. Die Vorstandschaft

3. Der Ältestenrat

4. Die Mitgliederversammlung

 

§ 9

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB je mit Alleinverantwortungsrecht. Sie leiten die Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung und vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich.

 

Der 1. und 2. Vorsitzende berufen alle Sitzungen der unter §8, Ziffer 2,3 und 4 dieser Satzung aufgeführten Organe ein.

 

Sie sind berechtigt, an allen Sitzungen von Vereinsorganen, mit Ausnahme des Ältestenrates, mit Stimmrecht teilzunehmen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer seit mindestens 12 Monaten vor der Wahl Ordentliches Vereinsmitglied ist.

 

§ 10

Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus:

 

1. den beiden Mitgliedern des Vorstandes

2. dem 1. und 2. Schriftführer

3. dem 1. und 2. Kassier

4. dem Jugendleiter

5. dem Gewässerwart

6. den 3 Beisitzern (Beirat)

 

Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben oder andere Ordnungsbestimmungen erlassen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird nach nochmaliger Aussprache ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Tritt auch hier eine Pattsituation ein, entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

Der 1. und 2. Schriftführer fertigt über den Verlauf aller Mitgliederversammlungen und Sitzungen der in §8 Ziff. 2 und 3 genannten Vereinsorgane ein Protokoll. Die Protokolle sind von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu Beginn der darauffolgenden Zusammenkunft des entsprechenden Vereinsorgans vorzulesen.

 

Dem Kassier obliegt die Erledigung der laufenden Kassengeschäfte. Er verwaltet die Kasse des Vereins und führt Ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er führt auch die Beitragskasse und überwacht die Beitragszahlungen.

 

Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines Mitgliedes des Vorstandes und des Kassiers.

 

Dem Jugendleiter obliegt die Betreuung der Jugendlichen. Er vertritt deren Belange gegenüber dem der Vorstandschaft.

 

Dem Gewässerwart obliegt die Beaufsichtigung der Pachtgewässer

 

 

 

§11

Ältestenrat

 

Der Ältestenrat hat die Funktion des Ehrengerichts. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ältestenrates müssen mindestens 35 Jahre alt sein und dem Verein mindestens 10 Jahre angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach der Wahl des Ältestenrates wählt er aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, der alle Sitzungen des Ältestenrates leitet.

 

§11a

Revisoren

 

Der 1. und 2. Revisor wird jährlich von der Hauptversammlung gewählt bzw. neu bestätigt.

 

§12

Jahreshauptversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung findet in den ersten 3 Monaten eines jeden Jahres statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

 

1. Jahresbericht des Vorstandes

2. Kassenbericht des Kassiers

3. Bericht der Kassenprüfer

4. Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft

5. Neuwahl von Vorstand, Vorstandschaft und des Ältestenrates (alle 3 Jahre)

6. Neuwahl bzw. Bestätigung der Revisoren

7. Beratung von Anträgen und die Beschlussfassung darüber

8. Verschiedenes

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Später eingegangene Anträge ,insbesondere solche, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können bei der Tagesordnung nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die Beratung dieser Anträge mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann gäste, insbesondere Presse, Rundfunk und Fernsehn einladen.

 

§13

Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung

 

Vor Beginn des Tagesordnugspunktes 4 (-entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft) wird die Versammlungsleitung bis nach der Wahl des 1. Vorstandes einem Wahlausschuss übertragen. Die Stimmabgabe erfolge in der Regel öffentlich durch Handzeichen. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn bei Neuwahlen zwei durch mehrere Kandidaten zur Wahl stehen. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

Jedes Mitglied über 18 Jahre hat in der Hauptversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

 

Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmabgaben gewertet. Andere Regelungen gelten für Satzungsänderungen und zur Auflösung der Vereins.

 

Hat im ersten Wahlgangeiner Wahl kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

 

§14

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §12 und§13 der Satzung entsprechend.

 

 

§15

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Rechte:

 

a) Vereinseinrichtungen zu benutzen

 

b) Vereinsveranstaltungen zu besuchen

 

c) an Vereinsveranstaltungen aktiv teilzunehmen, sofern nicht die Vorstandschaft aus an der Person liegenden schwerwiegenden, insbesondere das Ansehn

    des Vereins schädigendenGründen, Teilnahme untersagt.

 

d) in allen Angelgenheiten des Vereins den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen

 

e) die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich und im Vereinsinteresse entstandene Auslagen

 

Pflichten:

 

a) die Satzung anzuerkennen und die in §2 Absatz 2 dieser Satzung genannten Schutzbestimmun sowie die gefassten Beschlüsse der Vorstandschaft

    uneingeschränkt zu befolgen

 

b) dem Beitrag pünktlich zu entrichten.

 

c) wenn Fische in Not geraten oder ein Fischsterben festgestellt wird, dem Vorstand unverzüglich Mitteilung zu machen

 

d) das Angeln waidgerecht auszuüben.

 

e) bei Vereinsveranstaltungen die Vorstandschaft zu unterstützen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich mindestens 10 Arbeitsstunden für den Verein abzuleisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein Obolus erhoben. Die Anzahl der im laufenden Geschäftsjahr zu leistenden Arbeitsstunden, sowie die Höhe des Obolus wird jeweils in der Jahreshauptversammlung bestätigt oder neu festgelegt.

Rentner und nicht arbeitsfähige Mitglieder sind von dieser Regelung ausgenommen

 

f) über die ganze Dauer von Vereinsveranstaltungen das Angeln in Vereinsgewässern zu unterlassen.

 

g) das Ansehen des Vereins zu wahren und nach Kräften zu fördern.

 

 

§16

Geschäftsjahr

 

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Vorstand und die Vorstandschaft bleiben jedoch bis zur Neuwahl gemäß §12 Ziffer 5 dieser Satzung im Amt.

 

 

§17

Satzungsänderung

 

Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens bis zum 31.Dez. Jeden Jahres beim Vorstand einzureichen. Sie müssen mindestens einen Monat vor der beschlussfassenden Hauptversammlung den Mitgliedern durch Rundschreiben bekanntgemacht werden.

 

 Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der angegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

§18

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

1. auf Antrag der Vorstandschaft

2. auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder

 

De Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. .vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Die Verwendung des Vereinsvermögens ist in §3 dieser Satzung geregelt.

 

§19

Haftungsausschluss

 

Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die Mitglieder oder Nichtmitglieder in Ausübung des Angelns am oder auf dem Wasser erleiden oder dritten Personenzufügen.

 

Ebenso übernimmt der Verein für Verstöße der Mitglieder gegen in §2 Absatz 2 dieser Satzung genannten Schutzbestimmungen keinerlei Haftung.

 

Unfälle sind unverzüglich dem Vorstand unter Angabe von Zeugen zu melden

 

 

§20

Vereinsstrafen

 

Bei Verstößen gegen die Satzung und andere Bestimmungen des Vereins kan die Vorstandschaft folgende Strafen aussprechen:

1. Rüge

2. schriftliche Verwarnung

3. Entziehung einzelner Mitgliederrechte auf Zeit

4. schriftliche Androhung des Ausschlusses aus dem Verein

5. Ausschluss aus dem Verein §6 dieser Satzung

 

 

Schlussbestimmung

 

Bei allen nicht in der Satzung geregelten Fällen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB maßgebend.

 

Über Fragen, die weder im BGB noch in der Satzung geregelt sind, entscheidet die Vorstandschaft.

 

Diese Satzung wird rechtskräftig nach Annahme durch die Hauptversammlung und nach Genehmigung durch das Registergericht.

 

 

67061 Ludwigshafen am Rhein, den

 

 

Angelsportverein 1924 e.V.

67061 Ludwigshafen am Rhein

 

Der Vorstand.

 

Anmeldung für  öffentl. und interne Fischen:

Möchten sie bei einem öffenl., internen Fischen mitmachen, melden sie sich bitte bei Gregor Quarz,

Tel. 0179/2523040 oder hier. Einfach Namen, Email, Betreff und eine kleine Nachricht eintragen, Onlineanmeldeschluss ist 14 Tage vor Beginn des Termins. Die Anmeldegebür kann auch überwiesen werden, Anmeldung gilt nach Zahlungseingang. Termine finden sie hier .

 

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